Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Geltung der Lieferbedingungen

1.1. Diese Lieferbedingungen regeln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) die Erbringung bzw. Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen von voltaeus - Victor Dudnikov (im Folgenden: voltaeus) an den Vertragspartner.

1.2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote sowie Bestellungen von voltaeus erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt voltaeus nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Vertragsschluss

2.1. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von voltaeus schriftlich bestätigt wurden.

2.2. Technisch und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen voltaeus herleiten kann. Technische Daten und vertragliche Vereinbarungen unterliegen dem Urheberrecht und sind vertraulich und dürfen Dritten nicht ohne Einverständnis zugänglich gemacht werden. Einseitige projekt- oder lieferbezogene Veröffentlichungen und Verlautbarungen in Presse, Internet und an Dritte sind zu unterlassen und ggf. kostenpflichtig richtigzustellen bzw. an gleicher Stelle eine Gegendarstellung zu ermöglichen, sofern dies nicht ausdrücklich vorher vereinbart wurde. Der Kunde entschädigt pro Einzelfall mit 5.000 Euro zugunsten des AN. Der Streitwert ist bei erster Unterlassungserklärung für den AN auf 650 Euro begrenzt, bei Weiterungen auf je 5.000 Euro.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Alle Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz von voltaeus und zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung entscheidend.

3.2. Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. voltaeus ist berechtigt, auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden dessen Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist voltaeus berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3.3. Der Kunde kann gegen Forderungen von voltaeus nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden aus anderen Vertragsverhältnissen mit voltaeus sind in diesem Vertragsverhältnis ausgeschlossen.

3.4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich voltaeus ausdrücklich vor. Eine Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

3.5. voltaeus ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

4. Verzug

4.1. Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann voltaeus Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig. Mit Einführung des Euro und dem Wegfall des Diskontsatzes liegt der Zinsanspruch 4 % über einem vergleichbaren Referenzsatz. Wird nichts anderes vereinbart, so wird der Euribor jeweils zum Stichtag Quartalsende als Referenzzinssatz gewählt.

4.2. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist voltaeus berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen einzustellen und die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge zu verlangen oder entsprechende Sicherheiten zu fordern.

4.3. Mit Eintritt des Ausnahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Vertragsgegenständliche Leistungen verbleiben gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum von voltaeus. Übersteigt der Betrag der im Voraus abgetretenen Forderungen den zu sichernden Anspruch um mehr als 20 %, so ist voltaeus zur Vermeidung einer unangemessenen Übersicherung auf Wunsch des Kunden zur Freigabe des 20 % übersteigenden Sicherungsbetrags verpflichtet. Gegenüber Nichtkaufleuten bleibt die vertragsgegenständliche Leistung bis zur Erfüllung aller Forderungen aus diesem Vertrag im Eigentum von voltaeus.

5.2. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind voltaeus unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Im Falle der Nichteinhaltung dieser vorstehenden Pflichten hat voltaeus das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

5.3. Die Ware bleibt Eigentum von voltaeus. Be- oder Verarbeitung sowie Umbildung erfolgen stets für voltaeus als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum von voltaeus durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) an voltaeus übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum von voltaeus unentgeltlich.

5.4. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind ausgeschlossen. Soweit der Kunde Händler ist, können die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr veräußert werden. Der Kunde tritt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherheit für die voltaeus zustehenden Ansprüche ab. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen die Forderungsabtretung bekannt zu geben. Der Kunde muss alle Auskünfte erteilen, die für die Geltendmachung der Rechte von voltaeus benötigt werden.

6. Gewährleistung

6.1. Für den Fall, dass Mängel an der Ware auftreten sollten, teilt dies der Kunde voltaeus unverzüglich schriftlich mit einer Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche und leicht behebbare Mängel sind innerhalb von drei Wochen ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten bleiben von den Regelungen dieser AGB unberührt.

6.2. Die vertragliche Gewährleistung umfasst 24 Monate ab Übergabe bzw. Abnahme; soweit Eigenleistungen eingebracht wurden, entfallen dafür Gewährleistungsansprüche gegen voltaeus. Die Rechte aus Gewährleistung stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

6.3. Der Kunde kann den Vertrag rückgängig machen oder die Vergütung mindern, wenn wiederholte Nachbesserungen fehlschlagen und für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind. Dies betrifft jedoch lediglich die bemängelten Komponenten. Der Kunde muss voltaeus hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung schaffen.

6.4. Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

7. Haftung

Die Haftung von voltaeus umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht aber anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit bei Vorliegen zugesicherter Eigenschaften bezüglich vertragswesentlicher Pflichten bei Leistungsvornahme, insbesondere nicht durch Vornahme von Erfüllungsgehilfen. Die Haftungssumme ist jeweils begrenzt auf die Höhe der Vertragssumme abzüglich der Leistungen der Lieferanten und Vorunternehmer. Im Übrigen ist jede weitergehende Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für sonstige Folgeschäden.

8. Erfüllungsort / Gerichtsstand

8.1. Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Darmstadt, soweit vertraglich nicht anderes vereinbart wurde.

8.2. Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB), Gewerbetreibenden, Selbständigen, Land- und Forstwirten sowie Anlagenbetreibern gilt der Schlichtungsausschuss der IHK Darmstadt auf Kosten des Kunden als Schiedsgericht vereinbart; Schiedsrichter sind der jeweilige Steuerberater oder ein Vertreter der Betriebshaftpflichtversicherung der Vertragspartner und ein gemeinsam zu benennender Anwalt der IHK. Diese drei Parteien haben einen einvernehmlichen und verbindlichen Schiedsspruch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Vertragspartner, der Liefervereinbarung und dieser AGB zu fällen. Die Kosten der schiedsrichtenden Personen werden jeweils von dem benennenden Mandanten getragen, für die IHK hälftig. Termine für das Schiedsgericht sind ausschließlich im März und September eines Jahres anzusetzen. Nur voltaeus ist seinerseits berechtigt, alternativ ebenso an einem weiteren eigenen Firmenstandort oder am Sitz des Beklagten Mahnverfahren einzuleiten oder Klage zu erheben. Für den Kunden sowie Zulieferanten entfällt damit der gerichtliche Klageweg. Es gilt Friedenspflicht zwischen dem 15.12. und dem 15.1. sowie zwischen dem 15.7. und dem 31.8. im Jahresverlauf; verstößt der Kunde dagegen, sind 2.500 Euro Strafe an den Lieferanten fällig. Fristen gelten zugunsten von voltaeus endstichtagsbezogen über diesen Zeitraum verlängert und ebenso grundsätzlich auf 4 Wochen erhöht.

9. Rücktritt

voltaeus braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware endgültig eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen. Insbesondere sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat und ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben.

10. Allgemeine Vertragsbestimmungen

10.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder eines Vertrages mit dem Kunden bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht hätten.

Stand: September 2024